Forderung | übriges Vertragsrecht
Dispositiv
- Die Berufungen werden, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
- Die Kosten der vereinigten Berufungsverfahren von Fr. 50’000.00 wer- den den Parteien je zu Fr. 25’000.00 auferlegt und aus den von ihnen in dieser Höhe geleisteten Vorschüssen gedeckt.
- Eine Parteientschädigung wird für das Berufungsverfahren nicht gespro- chen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1’295’000.00.
- Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 28. April 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 11. März 2025 ZK1 2024 11 und 12 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beklagter, Berufungsführer und -gegner, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Klägerin, Berufungsgegnerin und -führerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Forderung (Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 8. Januar 2024, ZGO 2021 4);- hat die 1. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. In einleitender Feststellung, dass die E.________AG C.________ gemäss Darlehensverträgen vom 22. Dezember 2008, 18. Juni 2009 und
15. November 2011 (dazu vgl. KB 5, 7 und 8) Fr. 1’370’000.00 mit vierteljähr- lich zahlbaren Darlehenszinsen von 5 % p.a. schuldet, vereinbarten der Al- leinaktionär der Gesellschaft, A.________ und C.________ am 27. Februar 2017 u.a. Folgendes (KB 3):
1. A.________ garantiert (im Sinne von Art. 111 OR) C.________, dass die E.________AG die Verpflichtungen aus den genannten Darlehensverträgen gegenüber C.________ erfüllt.
2. A.________ garantiert C.________ (Art. 111 OR), dass die E.________AG die von C.________ gewährten Darlehen wie folgt (teilweise) an C.________ zurückzahlt: 2.1 Höhe der Rückzahlung: Sie entspricht dem hälftigen Gewinn (der „Gewinnanteil“) aus der Veräusserung der unter Punkt 3 genannten Grundstücke. 2.2 Zeitpunkt der Rückzahlung: Die Darlehensrückzahlungen er- folgen innert 3 Werktagen nach der Beurkundung des jeweili- gen Veräusserungsvertrags. Die letzte dieser Rückzahlungen wird am 31.07.2017 an C.________ erfolgen.
3. Es handelt sich um folgende Grundstücke (Stockwerkeinheiten und Parkplätze auf Grundstück Nr. aa) im Grundbuch der Gemeinde Freienbach: 3.1 2.5 Zimmerwohnung F.________(Adresse) mit Parkplatz: GB- Nr. bb und cc; 3.2 3.5 Zimmerwohnung F.________(Adresse) mit 2 Parkplätzen: GB-Nr. dd, ee und ff.
4. Die Parteien legen fest: 4.1 Gewinn ist der Veräusserungserlös nach Steuern und Notari- atskosten. 4.2 Im Fall einer Schenkung, eines Tausches oder in andern Fäl- len, in denen kein Gewinn anfällt, ist der Verkehrswert des veräusserten Objekts im Zeitpunkt der Veräusserung nach Abzug der hypothekarischen Belastung am 01.12.2016 und
Kantonsgericht Schwyz 3 nach Abzug von Steuern und Notariatskosten dem Gewinn gleichgestellt. Davon berechnet sich der hälftige Gewinnanteil. […] Gestützt darauf klagte C.________ am 8. Februar 2021 beim Bezirksgericht Höfe gegen A.________. Sie beantragte, den Beklagten zu verpflichten, ihr – abzüglich der erfolgten Amortisation von Fr. 205’000.00 (vgl. Vi-act. A/I Rz 17)
– Fr. 1’295’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2019 zu bezahlen. Aus- serdem verlangte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der entspre- chenden Betreibung (Vi-act. A/I, insbes. Rz 174). In der Replik stützte sie ihr Rechtsbegehren zusätzlich auf eine Durchgriffshaftung ab, weil der Beklagte die Zahlungsfähigkeit der seit Jahren überschuldeten Gesellschaft vor- getäuscht, ab deren Konti abgehobenes Geld für persönliche Investitionen in Ghana verwendet und Dritten ohne erkennbaren Rechtsgrund Darlehen ge- währt habe (Vi-act. A/III Rz 34 ff.). B. Mit Urteil vom 8. Januar 2024 schrieb das Bezirksgericht Höfe das Ver- fahren im Umfang von Fr. 328.35 als gegenstandslos ab (Disp.-Ziff. 1) und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 744’452.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2019 zu bezahlen, wobei es in diesem Umfang den Rechtsvor- schlag beseitigte (Disp.-Ziff. 2). Im Übrigen wies es die Klage ab (Disp.-Ziff. 3). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu drei Fünfteln dem Beklag- ten und zu zwei Fünfteln der Klägerin auferlegt (Disp.-Ziff. 4.1-4.3 und 5). C. Der Beklagte beantragte mit Berufung vom 16. Februar 2024 dem Kan- tonsgericht, die nicht gegenstandslos gewordene Klage sei in Aufhebung der Dispositivziffern 2, 4.1-4.3 und 5 des angefochtenen Urteils vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei sie lediglich im Umfang von Fr. 277’152.95 gut- zuheissen und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang zu beseitigen. Sub- eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen (ZK1 2024 11: KG-act. 1). Die Klägerin verlangte, die Berufung sei inso-
Kantonsgericht Schwyz 4 weit abzuweisen, als sie ihrer selbständigen Berufung (dazu s. unten lit. D) widerspreche (ZK1 2024 11: KG-act. 8). Die Parteien reichten weitere freiwilli- ge Stellungnahmen bzw. die Klägerin eine Noveneingabe ein, wozu der Be- klagte Stellung nahm (ZK1 2024 11: KG-act. 12 und 18 bzw. 24 und 27). D. Die Klägerin beantragte mit Berufung vom 21. Februar 2024 (ZK1 2024 12: KG-act. 1):
1. Das Urteil Nr. ZGO 2021 4 des Bezirksgerichts Höfe vom 08.01.2024 sei insoweit aufzuheben, als die Rechtsbegehren Ziff. 1, 2 und 3 der Klage vom 08.02.2021 abgewiesen wurden. 2.1 Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen CHF 1’295’000.00 nebst Zins zu 5 % p.a. seit 01.10.2019. 2.2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe sei im Umfang der Gutheissung des Rechtsbegehrens unter vorstehender Ziff. 2.1 aufzuheben.
3. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung des gesetzesmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Las- ten des Beklagten, vor allen Instanzen, auch für das Schlichtungs- verfahren (Ziff. 4.1 bis 5 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 08.01.2024 sei entsprechend aufzuheben). Der Beklagte verlangte, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (ZK1 2024 12: KG-act. 10). Die Parteien reichten freiwil- lige Stellungnahmen ein (ZK1 2024 12: KG-act. 16 und 18). Die Klägerin machte auch in diesem Berufungsverfahren die bereits erwähnten (vgl. oben lit. C) Noven geltend (ZK1 2024 12: KG-act. 23), wozu der Beklagte Stellung nahm (ZK1 2024 12: KG-act. 26). Am 11. März 2025 fällte das Kantonsgericht sein Urteil in den vereinigten Be- rufungsverfahren ZK1 2024 11 und 12 und eröffnete den Parteien den Ent- scheid ohne schriftliche Begründung im Dispositiv (ZK1 2024 11: KG-act. 31).
Kantonsgericht Schwyz 5 Mit Eingaben vom 27. März 2025 bzw. 1. April 2025 verlangten die Parteien die schriftliche Begründung des Urteils (ZK1 2024 11: KG-act. 32 und 34);- und in Erwägung:
1. Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig einge- reichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger erhobenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden. Vorausgesetzt ist, dass die zusam- menzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufwei- sen, insbesondere haben die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu beruhen (Seiler, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 125 ZPO N 5). Die Berufungsver- fahren ZK1 2024 11 und ZK1 2024 12 richten sich beide gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 8. Januar 2024, ZGO 2021 4, und haben die gleiche Forderung der Klägerin gegen den Beklagten zum Gegenstand. Die Verfahren hängen somit thematisch und personell zusammen, weshalb die Berufungen der Parteien zu vereinigen und gemeinsam zu behandeln sind.
2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustel- lung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Antragserfordernis ergibt sich aus der allgemeinen Substanzierungspflicht der Parteien mit der Folge, dass klar ersichtlich sein muss, welche Ziffern des vorinstanzlichen Dispositivs und inwiefern sie zu ändern sind (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 ZPO N 3 und 12 m.H. u.a. auf BGE 137 III 617 ff.; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
Kantonsgericht Schwyz 6 Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). Rechtsbe- gehren haben so bestimmt zu sein, dass sie unverändert zum Urteil erhoben werden können. Aufgrund der reformatorischen Natur der Berufung kann der Berufungsführer nicht nur kassatorische Anträge, sondern er muss auch einen Antrag in der Sache stellen (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 7 mit Verweisen). Es ist fraglich, ob die Berufungsbegehren der anwaltlich vertrete- nen Klägerin (vgl. oben lit. D) diesen Anforderungen genügen, da sie nicht angeben, welche Ziffern des vorinstanzlichen Dispositivs angefochten werden. Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils lautete nicht auf Abweisung der Klage, sondern auf Gegenstandslosigkeit des Verfahrens im Umfang von Fr. 328.35. Ob sich die Berufungsanträge der Klägerin (vgl. oben lit. D) na- mentlich auch gegen diese Dispositiv-Ziff. 1 richteten, bleibt auch nach Berücksichtigung der Begründung unklar. Ob diese verbleibende Unklarheit zur Folge hat, dass auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten ist, kann letztlich offenbleiben, da ihre Berufung (ZK1 2024 12) – wie nachfolgend zu zeigen ist – ohnehin abzuweisen ist.
3. Umstritten ist, ob die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 27. Fe- bruar 2017 ein gültiger Garantievertrag oder eine hier öffentlich nicht beurkun- dete und somit formungültige (vgl. dazu Art. 493 OR), mithin nichtige Bürg- schaft ist (dazu hier E. 3-5, zur Durchgriffshaftung s. E. 6).
a) Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet (Art. 111 OR). Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge ge- genüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen (Art. 492 Abs. 1 OR). Während der Garantievertrag nach Art. 111 OR einen Schadenersatzanspruch für den Fall normiert, dass die Leistung des Dritten ausbleibt (Pestalozzi, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 111 OR N 1), sichert die Bürg-
Kantonsgericht Schwyz 7 schaftsverpflichtung als Nebenrecht die Erfüllung der Hauptschuld (Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 OR N 22). Die Vermutung zugunsten der milderen Verpflich- tung der Bürgschaft gilt vorbehältlich von Geschäftsgewandtheit nur für den Fall, dass weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck und den gesamten Umständen eine andere Folgerung (Garantievertrag) gezogen werden muss (Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 OR N 25 f. m.H.; s. auch angef. Urteil E. 4.3.3 m.H.).
b) Die Vorinstanz nahm kurz zusammengefasst hauptsächlich aus vier Gründen einen Garantievertrag an: Erstens würden der Wortlaut und die ex- plizite Erwähnung der Gesetzesbestimmung in Ziffern 1 und 2 der Vereinba- rung (KB 3) stark auf einen Garantievertrag hinweisen (angef. Urteil E. 4.4.1). Eher für eine Garantie spreche zweitens das Interesse des Beklagten als drit- tens geschäftserfahrener Alleinaktionär und Verwaltungsrat der Darlehens- nehmerin sowie der Umstand, dass viertens die Summe nicht mit dem Total der zurückzuzahlenden Darlehen übereinstimme (angef. Urteil E. 4.4.2). Sie ging davon aus, dass keine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen den Parteien bezüglich des Abschlusses eines Garantievertrages oder einer Bürgschaft bewiesen werden kann (subjektive Vertragsauslegung), weshalb sie eine Auslegung der Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip vor- nahm (s. angef. Urteil E. 4.4.1 in fine). Der Beklagte bestreitet seine Geschäft- serfahrenheit namentlich bei Sicherungsgeschäften, weshalb keine strikte Auslegung der Vereinbarung nach deren Wortlaut erfolgen dürfe. Ebenso op- poniert er gegen die vorinstanzliche Annahme, als Alleinaktionär noch ein In- teresse am Zustandekommen der Darlehensverträge gehabt zu haben, nach- dem diese Verträge schon längst abgeschlossen gewesen seien. Dass er nicht für die gesamte Darlehenssumme eingestanden sei, sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz typisch für die Bürgschaft, die voraussetze, dass die Bürgschaftssumme, die nicht exakt der Hauptschuld entsprechen müsse, zif- fernmässig aufgeführt werde.
Kantonsgericht Schwyz 8
4. Es ist unabhängig von der Verwertbarkeit der Aussagen des hierzu als Zeugen befragten Rechtsanwalts nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beklagten aufgrund seiner Stellung als Alleinaktionär und Verwaltungsrat einer Generalunternehmung allgemein als geschäftserfahren einschätzte. Als solcher (dazu vgl. näher noch unten E. 4a) musste er zumindest im Hinblick auf den wiederholten expliziten und in seiner objektiven Bedeutung unmiss- verständlichen und damit bei der Auslegung nach Vertrauensprinzip Vorrang vor anderen Auslegungsmitteln einnehmenden (vgl. dazu BGE 129 III 702 E. 2.4.1) Vereinbarungshinweis auf Art. 111 OR wissen, dass er ausserhalb der Formalitäten einer Bürgschaft der Klägerin gegenüber schadenersatz- pflichtig werde, wenn seine Gesellschaft die versprochenen Rückzahlungen (KB 3) nicht leisten würde. Die garantierten Rückzahlungen der „gewährten Darlehen“ in Ziff. 2 der betreffenden Vereinbarung nehmen Bezug auf ein Grundverhältnis. Damit handelt es sich nicht um einen reinen, sondern um einen bürgschaftsähnlichen Garantievertrag (dazu Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 OR N 6). Bei einem solchen Vertrag besteht die versprochene Leistung wie bei der Bürgschaft darin, die Schuld eines Dritten gegenüber der Vertrags- partnerin zu erfüllen (dazu BGE 125 III 305 = Pra 1999 Nr. 172 E. 2.b). Da die Rückzahlung jedoch unabhängig von der Gültigkeit der Darlehensverträge für „gewährte Darlehen“ versprochen wurde, setzt die geleistete Garantie den rechtlichen Bestand der Darlehensverhältnisse nicht voraus (vgl. Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 OR N 6), so dass es hier an der für eine Bürgschaft typischen Akzessorietät des Sicherheitsversprechens zur Hauptschuld fehlt.
a) Soweit der Beklagte gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 129 III 702 und BGE 125 III 305 = Pra 1999 Nr. 172 E. 2.c) geltend macht, weder über eine juristische Ausbildung noch praktischen Umgang mit Sicherungsgeschäften zu verfügen, übersieht er, dass als geschäftsgewandt auch Privatpersonen gelten, die als Verwaltungsräte oft mit Sicherungsverträ- gen gekoppelte Geschäfte wie etwa solche der Kreditbeschaffung behandeln.
Kantonsgericht Schwyz 9 Sie müssen den gewählten Wortlaut gegen sich persönlich gelten lassen (BGE 129 III 702 E. 2.4.2 m.H.). Solche Personen müssen für den durch ihre Stellung in der juristischen Person erweckten Rechtsschein der Geschäftsge- wandtheit einstehen (vgl. BGer 4A_624/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.3.1; BGer 4A_310/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3.3.1; BGer 4C.154/2002 vom 10./17. Dezember 2002 E. 3.3). In diesem Sinne ist der Beklagte als Alleinak- tionär und Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift einer Generalunternehmung (vgl. dazu ZK1 2024 12: KG-act. 10 S. 6 Ziff. 5) als geschäftsgewandt zu be- trachten, weil Generalunternehmungen gerichtsnotorisch regelmässig mit Si- cherungsverträgen und Kreditbeschaffungsgeschäften zu tun haben. Aufgrund des einvernehmlich aufgenommenen (vgl. KB 25 f.) expliziten Hinweises auf Art. 111 OR und der Geschäftsgewandtheit des Beklagten ging daher die Vor- instanz zutreffend von einem Garantievertrag aus.
b) Entgegen den Vorbringen des Beklagten spricht ebenfalls für eine Ga- rantie, dass keine bestimmte, mit der bloss einleitend erwähnten Schuld von Fr. 1’370’000.00 übereinstimmende Haftungssumme vereinbart wurde, son- dern der Beklagte für die Rückzahlung der Darlehen nur einen vom Gewinn aus dem Verkauf von zwei Grundstücken abhängigen Betrag garantierte. Da- gegen wäre es bei einer Bürgschaft erforderlich gewesen, den Höchstbetrag der Haftung zahlenmässig zu bestimmen und anzugeben (Art. 493 Abs. 1 OR). Als allgemein erfahrener Geschäftsmann konnte der Beklagte nicht da- von ausgehen, dass die fragliche Vereinbarung entgegen den klaren Geset- zeshinweisen keine Garantie nach Art. 111 OR, sondern eine Bürgschaft sei, die ohne öffentliche Beurkundung nicht wirksam würde. Die Behauptungen des Beklagten, im Zeitpunkt der Vereinbarung weder ein wirtschaftliches In- teresse am Zustandekommen der Darlehensverträge noch an einer Rückzah- lung der Darlehen gehabt zu haben, weil seine Gesellschaft schon seit Jahren inaktiv gewesen sei (ZK1 2024 11: KG-act. 1 S. 9 f. Ziff. 2.5), ändert daran nichts. Vielmehr unterstreicht diese Argumentation, dass das durch ihn unter-
Kantonsgericht Schwyz 10 zeichnete Versprechen objektiv betrachtet keine akzessorische Sicherheits- vereinbarung, sondern eine Garantie war, die nicht als Nebenrecht zu den gewährten Darlehen, sondern zur Schadloshaltung durch Gewinne aus künfti- gen Grundstücksveräusserungserlösen abgegeben wurde. Ein Bürge will typi- scherweise dem Schuldner helfen. Er übernimmt aus vorwiegend uneigennüt- zigen Gründen ein finanzielles Risiko (Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 OR N 31). Ein solches Hilfsbedürfnis hatte die gemäss Angaben des Beklagten spätes- tens ab 2016 inaktive E.________AG nicht mehr. Dass der Beklagte hingegen ein eigenes Interesse daran hatte, die Klägerin aus den Gewinnen der Grund- stücksveräusserungen möglichst schadlos zu halten, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die Parteien privat befreundet waren, und zum ande- ren daraus, dass er nach Möglichkeit eine zivil- und strafrechtliche Aufarbei- tung der Vorfälle innerhalb seiner Gesellschaft verhindern mochte. Auch dies spricht für eine Garantieerklärung. Infolge selbständig abgegebener Garantie musste der Beklagte auch nicht explizit auf Einreden verzichten (s. Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 OR N 14). Es sind somit keine Umstände ersichtlich, die An- lass dafür bieten würden, von der vorinstanzlichen Auslegung von Ziffer 2 der Vereinbarung als Garantievertrag nach Art. 111 OR abzuweichen.
5. Die Klägerin wendet sich in ihrer Berufung (ZK1 2024 12) gegen die Beschränkung der Haftung des Beklagten auf den „hälftigen Gewinnanteil“. Einerseits habe der geschäftserfahrene Beklagte bereits im Zeitpunkt des Ab- schlusses der Garantievereinbarung von der Überschuldung seiner Gesell- schaft gewusst. Andererseits würden sich Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung entgegen der Vorinstanz nicht widersprechen; denn entgegen derer Auffas- sung würden die beiden Ziffern zwei verschiedene Garantiefälle regeln, wobei der erste Garantiefall spätestens mit dem Konkurs der Gesellschaft des Be- klagten am 28. April 2021, dagegen der zweite Garantiefall bereits innert drei Werktagen nach der Beurkundung der jeweiligen Grundstücksveräusserungs- verträge, spätestens am 31. Juli 2017 eingetreten sei.
Kantonsgericht Schwyz 11
a) Der Beklagte hält die Geltendmachung von zwei Garantiefällen für ein unzulässiges neues Vorbringen (ZK1 2024 12: KG-act. 10 S. 66 Ziff. 74). Das trifft indes nicht zu, weil die Vereinbarung vom 27. Februar 2017 (KB 3;
s. oben lit. A) in objektivierter Auslegung der nach Ansicht der Vorinstanz in Ziffer 1 und 2 widersprüchlichen (angef. Urteil E. 6.1) Willenserklärungen rechtlich zu würdigen ist, was methodisch als Rechtsfrage gilt (etwa BGer 4A_202/2024 vom 24. September 2024 E. 4.1.1 m.H.) und somit kein Gegenstand des Novenrechts ist.
b) Die Geltendmachung von zwei Garantiefällen im Berufungsverfahren mit der Begründung, der Garantiefall nach Ziffer 1 sei erst mit dem Konkurs der Gesellschaft eingetreten, ist jedoch unvereinbar mit der Argumentation der Klägerin in der Klage. Danach klagte sie die persönliche Haftung des Beklag- ten nach den Bedingungen von Ziffer 2.1 ff. davon ausgehend ein (Vi-act. A/I Rz 113, 128, 136 f. und 149 ff.), dass die Garantieforderung gemäss Ziffer 1 mit der Kündigung der Darlehensverträge fällig geworden sei (Vi-act. A/I Rz 154 und 158 f.). Es ist daher der Klägerin schon subjektiv nicht zu glauben, dass sie zwei Garantiefälle regeln wollte. Hinzu kommt, dass objektiv der Wortlaut von Ziffer 2 die Rückzahlungsverpflichtungen aller Darlehen unein- geschränkt umfasst und das in Klammer gesetzte „teilweise“ die je nach Lie- genschaftsveräusserungserlösen bestehende Möglichkeit einer beschränkten Rückzahlungsgarantie zum Ausdruck brachte. Auch ist nach Vertrauensprin- zip nicht davon auszugehen, dass sich der Beklagte doppelt zur Garantieleis- tung verpflichten wollte. Soweit die Klägerin in der Stellungnahme zur Beru- fungsantwort ausführt, sie habe mit einer Klage zugewartet, weil sie gewusst habe, dass der Beklagte für die gesamte Forderung persönlich haften würde (ZK1 2024 12: KG-act. 16 S. 11 Ziff. 48), widerspräche diese Behauptung wiederum ihrer Darlegung in der Berufung, dass dieser vollständige Garantie- fall erst mit dem Konkurs (ZK1 2024 12: KG-act. 1 S. 37 Ziff. 97), mithin nach der Klageerhebung eingetreten sein soll. Die Vorbringen der Klägerin im Beru-
Kantonsgericht Schwyz 12 fungsverfahren erweisen sich somit als inkonsistent und nicht nachvollziehbar. Im Übrigen bestritt sie in ihrer Replik zwar die Feststellung des Beklagten, sie habe mit der Klage anerkannt, dass die Rückzahlung des Darlehens auf den hälftigen Gewinn aus der Veräusserung der Liegenschaften beschränkt sei (vgl. Vi-act. A/II Rz 89), behandelte Ziffer 2 f. der Vereinbarung jedoch als blosse Zahlungsmodalitäten für den Garantievertrag als Ganzen, ohne zwi- schen zwei separaten Garantiefällen zu unterscheiden (Vi-act. A/III Rz 184). Diese Betrachtungsweise entspricht grundsätzlich der Systematik der Verein- barung. Nach der einleitenden Feststellung einer Schuld aus Darlehensverträ- gen von Fr. 1’370’000.00 garantiert der Beklagte gemäss Ziffer 1 zwar allge- mein für die Verpflichtungen aus den genannten Darlehensverträgen. Die nachfolgenden Ziffern der Vereinbarung ergeben indes nur einen einschrän- kenden Sinn, indem sie die Rückzahlung der gewährten Darlehen in der Höhe nach Ziffer 2.1 auf den hälftigen Gewinn (definiert in Ziffer 4.1 f.) beschränkt und die Erfüllbarkeit in zeitlicher Hinsicht gemäss Ziffer 2.2 auf innert drei Werktagen nach Beurkundung des jeweiligen Veräusserungsvertrages für die in Ziffer 3 bezeichneten Grundstücke respektive auf spätestens am 31. Juli 2017 bestimmt. Dieser Leistungsbeschrieb erlaubt es nicht, Ziffer 1 als Erfül- lungsversprechen der in der Einleitung fixierten Schuld zu interpretieren, weil diesfalls, wie das Bezirksgericht zutreffend erkannte, die Ziffern 2-4 bedeu- tungslos würden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz be- züglich der Darlehensrückzahlungen von einer Garantie im Umfang des hälfti- gen Gewinns bei der Veräusserung der in der Vereinbarung aufgeführten Lie- genschaften ausging. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe erstinstanz- lich die Behauptung aufgestellt, bei Ziffern 2 ff. der Vereinbarung habe es sich gemäss übereinstimmendem Parteiwillen um blosse Zahlungsmodalitäten gehandelt, welche die persönliche Haftung des Beklagten nicht limitierten, und diesbezüglich der Vorinstanz eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorwirft (ZK1 2024 12: KG-act. 1 Rz 134 f.), fehlt es ihrer Berufung an nach- vollziehbaren Ausführungen, inwiefern diesbezüglich eine tatsächliche Wil-
Kantonsgericht Schwyz 13 lensübereinstimmung der Parteien konkret bewiesen werden könnte. Auf die- se Rüge ist daher nicht einzutreten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine tatsächliche Willensübereinstimmung nicht feststellte und die Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip auslegte (s. angef. Urteil E. 4.4.1 f.).
6. Die Vorinstanz ging in Bezug auf den seitens der Klägerin geforderten Durchgriff davon aus, dass die persönliche Haftung des Beklagten aufgrund des Garantievertrags nicht verneint werde, weshalb die Eventualbegründung der Klägerin (dazu vgl. Replik Vi-act. A/III Rz 34) nicht zu prüfen sei (angef. Urteil E. 7.1). Ferner erwog sie, dass es an substanzierten Behauptungen feh- le, inwiefern die rechtliche Selbständigkeit bloss vorgeschoben worden sein soll, um gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen zu entgehen. Die Kausalität zwischen dem bei der Klägerin entstandenen Schaden sowie der angeblichen Missbräuchlichkeit im Verhalten des Beklagten sei in den Einga- ben der Klägerin nicht thematisiert worden (angef. Urteil E. 7.3). Die Klägerin rügt, die Vorinstanz verstehe den Durchgriffstatbestand falsch. Es handle sich nicht um eine eigene Haftungsnorm, sondern um eine Generalklausel, welche die Gerichte zu gerechten Einzelfallentscheidungen auffordere, weshalb auch keine klar normierten Tatbestandsvoraussetzungen existieren würden (ZK1 2024 12: KG-act. 1 S. 45 ff. Ziff. 127 ff.).
a) Ein sogenannter aktienrechtlicher Durchgriff bedeutet die (ausnahms- weise) Aufhebung der Trennung zwischen einer Aktiengesellschaft und ihren Aktionären, das Ausserachtlassen der eigenen Rechtspersönlichkeit der juris- tischen Person. Ein Durchgriff kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Unterscheidung zwischen zwei formell selbstständigen Personen kann durch- brochen werden, wenn zwischen einem Schuldner und einem Dritten eine wirtschaftliche Identität besteht und wenn die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit offensichtlich zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich
Kantonsgericht Schwyz 14 erfolgt. Der häufigste Fall ist die zweckwidrige Verwendung einer juristischen Person durch einen beherrschenden Aktionär, um sich persönlichen Verpflich- tungen zu entziehen (BGE 145 III 351 E. 4.2 m.H.). Nach konstanter Recht- sprechung gilt lediglich allgemein, dass nicht schon die Gründung der juristi- schen Person missbräuchliche Ziele verfolgen muss, sondern dass es genügt, wenn die juristische Person missbräuchlich genutzt wird oder wenn miss- bräuchlich ihre rechtliche Selbständigkeit geltend gemacht wird, um gesetzli- chen oder vertraglichen Verpflichtungen nicht nachzukommen. Ausserdem bedarf es einer Häufung unterschiedlicher und ausserordentlicher Verhal- tensweisen im Sinne eigentlicher Machenschaften und einer qualifizierten Schädigung Dritter (BGE 144 III 541 = Pra 108 [2019] Nr. 98 E. 8.3.2 m.H.).
b) Die Klägerin macht als Durchgriffssachverhalte geltend, der Beklagte habe von Konti der durch ihn beherrschten Gesellschaft Gelder in Millionen- höhe abgehoben und in eigenem Namen unter dubiosen Umständen in Ghana investiert bzw. sich und anderen ihm nahestehenden Personen oder von ihm beherrschten Gesellschaften ohne erkennbaren Rechtsgrund Darlehen ge- währt (ZK1 2024 12: KG-act. 1 S. 44 ff. Ziff. 126 und 130 f.). Damit werden zwar Pflichtverletzungen des Beklagten gegenüber der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft geltend gemacht, aber nicht dargelegt, inwiefern der Be- klagte die Gesellschaft missbräuchlich nutzen oder sich rechtsmissbräuchlich auf die Selbständigkeit der Gesellschaft berufen würde. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, dass sich der Beklagte beim Abschluss der Darlehensver- träge vom 22. Dezember 2008, 18. Juni 2009 und 15. November 2011 (vgl. oben lit. A) rechtsmissbräuchlich auf die Selbständigkeit der Gesellschaft berief. Sind diese Darlehensverträge daher unbestrittenermassen zwischen der Klägerin und der Gesellschaft zustande gekommen, kann nachträgliches Verhalten des Beklagten nicht dazu führen, dass in Bezug auf diese Darle- hensverträge über die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft hinwegge- schaut wird, sodass die Klägerin die Rückzahlung der Darlehenssumme vom
Kantonsgericht Schwyz 15 Beklagten persönlich fordern könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Durchgriff nicht zuliess, weil es an substanzierten Behaup- tungen fehlte, dass bzw. inwiefern die rechtliche Selbständigkeit bloss vorge- schoben worden sein soll. Zur eventualiter beantragten Rückweisung der Sa- che in diesem Punkt zur Durchführung eines Beweisverfahrens (dazu ZK1 2024 12: KG-act. 1 Rz 148 ff.) und Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht daher umso weniger Anlass.
7. Die Vorinstanz berechnete die vom Beklagten geschuldete Garantie- summe wie folgt: Für den Verkauf der 3.5-Zimmerwohnung (GB-Nr. dd) sowie der zwei Parkplätze (GB-Nr. ee und ff) vom 26. September 2017 rechnete sie gemäss Ziff. 2.1 und 4.1 der Vereinbarung die Hälfte des Gewinns als Ver- äusserungserlös nach Steuern und Notariatskosten – ohne Abzug der hypo- thekarischen Belastung – im Betrag von Fr. 621’264.95 ein. Für den mit Scheidungsurteil veräusserten Miteigentumsanteil an der im Verkehrswert gerichtlich begutachteten Stockwerkeigentumseinheit Nr. bb rechnete die Vor- instanz gemäss Ziff. 2.1, 3.1 und 4.2 der Vereinbarung einen hälftigen Gewinn von Fr. 123’187.75 an. Zusammenfassend verpflichtete sie den Beklagten, der Klägerin Fr. 744’452.70 zu bezahlen (angef. Urteil E. 6). Den seit 1. Oktober 2019 geltend gemachten (Verzugs-)Zins von 5 % hiess sie antragsgemäss mit der Begründung gut, dass der Beklagte diesen lediglich pauschal und ohne weitere Angaben bestritten habe (angef. Urteil E. 9). Die Bemessung der Ga- rantiesumme (dazu unten lit. a und b) und des Zinses (dazu unten lit. c) durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden:
a) Soweit der Beklagte im Zusammenhang mit dem Verkauf der 3.5- Zimmerwohnung die Nichtberücksichtigung der hypothekarischen Belastung rügt (ZK1 2024 11: KG-act. 1 S. 13 ff. Ziff. 6), übersieht er, dass sich die Vor- instanz an Ziff. 4.1 der Vereinbarung orientierte, wonach als Gewinn der Ver- äusserungserlös nach Steuern und Notariatskosten vereinbart wurde (KB 3),
Kantonsgericht Schwyz 16 und ausführte, dass Hypotheken und anderes Fremdkapital, das zur Finanzie- rung des veräusserten Grundstücks eingesetzt wurde, keinen Einfluss auf den Veräusserungserlös haben (angef. Urteil E. 6.2.1). Was an dieser rechtlichen Würdigung (dazu oben E. 5a) falsch sein soll, setzt die Berufung nicht hinrei- chend auseinander. Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Vorinstanz den klaren Wortlaut der Vereinbarung missachtet habe, ist dem entgegenzu- halten, dass die Vorinstanz im Fall der mit Gewinn verkauften 3.5-Zimmer- wohnung auf den klaren Wortlaut der einschlägigen Ziff. 4.1 der Vereinbarung abstellte, der den Gewinn explizit als Veräusserungserlös nach Steuern und Notariatskosten definierte. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vor- instanz zur Berechnung der aus dem Verkauf der 2.5-Zimmerwohnung ge- schuldeten Garantiesumme auf die Verkehrswertschätzung des Gerichtsgut- achters abstellte, zumal der Beklagte dies konkret nicht als fehlerhaft, sondern nur pauschal in Bezug auf die Abweichung vom durch ihn eingereichten Pri- vatgutachten kritisiert. Da das vom Beklagten eingereichte Gutachten unbe- strittenermassen von ihm persönlich in Auftrag gegeben wurde (vgl. BB 23), qualifizierte die Vorinstanz dieses Gutachten zu Recht als Privatgutachten. Dass die Vorinstanz dem Gerichtsgutachten einen höheren Beweiswert bei- mass als dem vom Beklagten eingereichten Privatgutachten, rügt der Beklagte zu Recht nicht. Als Ergebnis dieser Beweiswürdigung durfte die Vorinstanz auf den im Gerichtsgutachten festgestellten Verkehrswert abstellen, ohne weiter begründen zu müssen, warum sie nicht auf den im Privatgutachten geäusser- ten Verkehrswert abstellte. Die Berufung ist in diesen Punkten ebenfalls ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
b) Soweit die Klägerin die Berechnung der aus dem Verkauf der 2.5-Zim- merwohnung und des zugehörigen Parkplatzes geschuldeten Garantiesumme kritisiert (ZK1 2024 12: KG-act. 16 S. 7 ff. Ziff. 26 ff.), ist sie ihrerseits damit nicht zu hören, weil sie diese Rügen bereits in ihrer Berufung hätte vortragen müssen und nicht erst in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort
Kantonsgericht Schwyz 17 (vgl. BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2). In der Berufung mach- te die Klägerin in Bezug auf den diesen Grundstücken beigemessenen Ver- kehrswerts bloss eine Verletzung des Rechts auf Beweis der Form nach gel- tend, ohne inhaltlich darzulegen, was eine Heilung dieser angeblichen Verlet- zung an der Bemessung der ihr vorinstanzlich zugesprochenen Garantieleis- tung ändern würde bzw. könnte (ZK1 2024 12: KG-act. 1 Rz 142 ff.). Darauf ist nicht einzutreten.
c) Die Klägerin verlangte für die eingeklagte Forderung Zins von 5 % seit
1. Oktober 2019 (Vi-act. A/I Rz 157), nachdem gemäss der Vereinbarung die Garantieforderung ohnehin seit dem 31. Juli 2017 fällig sei (Vi-act. A/I Rz 167; ZK1 2024 11: KG-act. 8 Rz 123). Der Beklagte machte geltend, solange die Grundstücke nicht verkauft seien, könne die Rückzahlungsforderung weder beziffert noch fällig werden (Vi-act. A/II Rz 112; ZK1 2024 11: KG-act. 1 Ziff. 9.2). Nach Ziffer 2.2 der Vereinbarung garantierte der Beklagte die letzte Darlehensrückzahlung in der Höhe des hälftigen Gewinns aus dem Verkauf der Grundstücke spätestens per 31. Juli 2017 (KB 3). Mit den per diesem Da- tum nicht geleisteten Rückzahlungen trat der Garantiefall und damit die Ver- pflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadenersatz ein (s. Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 OR N 12 m.H.). Der Schadenszins von 5 % ist geschuldet ab dem Tag der Entstehung der wirtschaftlichen Einbusse (s. Brehm, Berner Kommentar, 2021, Art. 41 OR N 101a) und damit unabhängig von der Mög- lichkeit der Bezifferung des Schadens (vgl. BGE 129 III 535 E. 3.2.2 zum Ver- zugszins). Der Beklagte schuldete daher 5 % Schadenszins ab Eintritt des Garantiefalls. In Nachachtung der Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO sprach die Vorinstanz der Klägerin auf dem geschuldeten Forderungsbe- trag daher zu Recht Zins von 5 % seit 1. Oktober 2019 zu.
8. Mithin ist das angefochtene Urteil in Abweisung beider Berufungen zu bestätigen. Ausgangsgemäss tragen die je unterliegenden Parteien die bereits
Kantonsgericht Schwyz 18 von ihnen bevorschussten Kosten ihrer vereinigt beurteilten Berufungen von je Fr. 25’000.00 und sind den Parteien gegenseitig keine Entschädigungen zu- zusprechen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der unterschiedliche Umfang der Berufungsbegehren, nämlich desjenigen des Beklagten, die Klage im erstinstanzlich stattgegebenen Umfang von Fr. 744’452.70 abzuweisen, und desjenigen der Klägerin, die Klage auch im erstinstanzlich abgewiesenen Teil von Fr. 550’547.30 gutzuheissen (s. KG-act. 1 Rz 5 und 121), war für die Beurteilung der Rechtsmittel nicht erheblich;-
Kantonsgericht Schwyz 19 erkannt:
1. Die Berufungen werden, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Die Kosten der vereinigten Berufungsverfahren von Fr. 50’000.00 wer- den den Parteien je zu Fr. 25’000.00 auferlegt und aus den von ihnen in dieser Höhe geleisteten Vorschüssen gedeckt.
3. Eine Parteientschädigung wird für das Berufungsverfahren nicht gespro- chen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1’295’000.00.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 28. April 2025 amu